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B.A.U.M. BEZIEHT POSITION ZU NACHHALTIGKEITSSTANDARDS

B.A.U.M. hat sich zu den Entwürfen für einen europäischen Nachhaltigkeitsberichtsstandard durch die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) sowie für einen internationalen Nachhaltigkeitsberichtsstandard seitens des International Sustainability Standards Board (ISSB) bei den International Financial Reporting Standards (IFRS) geäußert. Anliegen ist, die Diskussion um Form und Inhalte der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Hinblick auf ihre Eignung, die Governance von Nachhaltigkeit und deren Integration in das Kerngeschäft von Unternehmen zu stärken.

Grundlage für die Stellungnahmen ist ein Positionspapier zu Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung, das auf Initiative des wissenschaftlichen Kuratoriums von B.A.U.M. entstand und das hinsichtlich seines Praxisbezugs mit dem Beirat Unternehmen konsolidiert worden ist.

Der Unternehmensverband begrüßt die Standardsetzungsinitiativen und die Konkretionen in der EU-Richtlinie zur unternehmerischen Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) – auch die in den Standardsetzungsprozessen formulierten ambitionierten Zeitpläne.

Die gesellschaftlich gewährte Betriebslizenz wird im Hinblick auf die dynamischen Entwicklungen in einer unbeständigen Welt an Bedeutung gewinnen. Deshalb sind die Ziele für nachhaltige Entwicklung als globales Referenzsystem und die planetaren Grenzen als systemische Schwellenwerte zu betrachten, das Pariser Abkommen als rechtsverbindlicher multinationaler Rahmen auch für Unternehmen gesetzt. Starke Referenzsysteme sind die Voraussetzung für eine angemessene Analyse der Zukunftsfähigkeit des Unternehmens. B.A.U.M. plädiert für eine ganzheitliche Sicht auf Unternehmenswerte, die über Bilanzkennzahlen und gebundene Unternehmenswerte hinausgeht. Einzubeziehen sind auch das intellektuelle Kapital und damit das Potenzial zur Anpassung an aktuelle Herausforderungen, das Human- und Netzwerkkapital sowie das Naturkapital, da die Wirtschaft von einer gesunden Umwelt abhängt, Ökosystemleistungen in Anspruch nimmt und in die Stabilisierung von Ökosystemen investiert.

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) bezieht weiterhin große kapitalmarktorientierte Unternehmen im Sinne des Bilanzrechts ein und senkt die Zahl der Mitarbeitenden im Vergleich zur Regelung im CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz auf 250 ab. Erklärtes Ziel der EU-Kommission ist, möglichst viele Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung zu motivieren.

Der Zeitplan sieht eine gestaffelte Einführung der Berichtspflichten vor:

Ab 2025 werden alle bisher zur Abgabe einer nichtfinanziellen Erklärung verpflichteten Unternehmen über das Geschäftsjahr 2024 gemäß der detaillierteren Anforderungen der CSRD berichten müssen,
ab 2026 werden alle anderen, neu einbezogenen großen Unternehmen,

ab 2027 werden kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) berichtspflichtig.

Es wird eine Opt-out-Möglichkeit für kapitalmarktorientierte KMU geben, die weitere zwei Jahre zum Aufbau der Berichtsprozesse verschafft. Kleinstunternehmen bleiben von der Berichtspflicht ausgenommen, Nicht-EU-Unternehmen mit über 150 Mio. Euro Umsatz, die innerhalb der EU und mit EU-Niederlassungen oder EU-Tochterunternehmen tätig sind, werden ab 2029 einbezogen. Um auch nicht berichtspflichtige Unternehmen zu rüsten, wird ein europäischer KMU-Berichtsstandard entwickelt.

Das Europaparlament hatte sich dafür ausgesprochen, das Inkrafttreten um ein Jahr zu verschieben, um den Unternehmen mehr Zeit zur Vorbereitung zu geben. Im Lichte der existenziellen Veränderungen und materiellen Risiken ist es wichtig, diese Zeit konstruktiv zu nutzen und Prozesse aufzubauen, die zu aussagekräftiger Berichterstattung führt, die auf real wirksamen Unternehmensprozessen aufbaut.

Dokumente zum Weiterlesen:




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